Menü

TEMPELRITTER ORDEN GEGEN KINDESMISSBRAUCH & GEWALT

Gegen Kindesmissbrauch und Gewalt

Einleitung

Guten Tag zusammen,

heute sprechen wir über ein sehr wichtiges Thema: Kindesmissbrauch und Gewalt gegen Kinder. Kein Kind sollte Angst haben oder verletzt werden. Kinder haben das Recht, sicher aufzuwachsen und geschützt zu werden.

Was ist Kindesmissbrauch?

Kindesmissbrauch bedeutet, dass einem Kind absichtlich Schaden zugefügt wird. Es gibt verschiedene Arten:

Körperliche Gewalt: Schlagen, Treten oder andere Verletzungen.

Seelische Gewalt: Beleidigungen, Demütigungen oder Drohungen.

Sexueller Missbrauch: Wenn Erwachsene oder ältere Jugendliche die Grenzen eines Kindes verletzen.

Vernachlässigung: Wenn Kinder nicht ausreichend versorgt oder geschützt werden.

Folgen für Kinder

Kindesmissbrauch kann schwere Folgen haben:

Angst und Traurigkeit

Geringes Selbstwertgefühl

Schlafstörungen

Depressionen

Schwierigkeiten, anderen Menschen zu vertrauen

Manche Folgen bleiben auch im Erwachsenenalter bestehen.

Was können wir tun?

Jeder kann helfen:

Respektvoll miteinander umgehen.

Hinsehen, wenn ein Kind Hilfe braucht.

Betroffenen zuhören und sie ernst nehmen.

Erwachsenen oder Lehrkräften Bescheid sagen, wenn man sich Sorgen macht.

Hilfe bei Beratungsstellen suchen.

Kinder haben Rechte

Jedes Kind hat das Recht auf:

Schutz vor Gewalt

Liebe und Fürsorge

Bildung

Gesundheit

Eine sichere Kindheit

Diese Rechte gelten für alle Kinder.

Schluss

Kindesmissbrauch und Gewalt dürfen niemals verschwiegen werden. Gemeinsam können wir dazu beitragen, dass Kinder sicher aufwachsen. Jeder von uns kann aufmerksam sein, helfen und Verantwortung übernehmen.

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!



© 2026 Tempelritter-Orden gegen Kindesmissbrauch und Gewalt


Gegen Kindesmissbrauch und Gewalt Schulung

Gegen Kindesmissbrauch und Gewalt Schulung

Einsatz- und Verhaltensordnung für Mitglieder

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Einsatz- und Verhaltensordnung gilt für alle Mitglieder und freiwilligen Helfer des Vereins „Tempelritter Orden gegen Kindesmissbrauch und Gewalt“, soweit sie im Namen oder Auftrag des Vereins bei Veranstaltungen, Begleitungen, Präventionsmaßnahmen oder sonstigen Tätigkeiten eingesetzt werden.

Sie dient der einheitlichen, verantwortungsvollen und rechtlich zulässigen Durchführung der Vereinstätigkeit.

Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden österreichischen Rechtsordnung. Durch diese Einsatzordnung werden den Mitgliedern keine hoheitlichen, polizeilichen oder sonstigen besonderen Befugnisse eingeräumt.

2. Grundsätze

Bei jeder Tätigkeit gelten insbesondere folgende Grundsätze:

Schutz und Wohl betroffener Personen haben Vorrang.

Die Sicherheit der Vereinsmitglieder und anderer Personen ist zu berücksichtigen.

Maßnahmen erfolgen grundsätzlich freiwillig, verhältnismäßig und deeskalierend.

Körperliche Auseinandersetzungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei akuter Gefahr sind unverzüglich die zuständigen Einsatzorganisationen zu verständigen.

Vereinsmitglieder führen keine eigenständigen polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlungen durch.

Niemand darf aufgrund einer bloßen Vermutung als Täter bezeichnet oder öffentlich beschuldigt werden.

Persönliche Daten und Informationen über Betroffene sind vertraulich zu behandeln.

3. Zulässige Tätigkeiten

Im Rahmen des Vereinszwecks können Mitglieder insbesondere folgende Tätigkeiten durchführen:

freiwillige Begleitung von Personen, die sich gefährdet oder bedroht fühlen;

präventive Anwesenheit bei Veranstaltungen und öffentlichen Aktionen;

unterstützende Beobachtung des Umfelds;

deeskalierende Gespräche;

Begleitung von Betroffenen zu sicheren Orten;

Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Polizei, Rettung, Feuerwehr, Beratungsstellen oder anderen zuständigen Einrichtungen;

Wahrnehmung und spätere wahrheitsgemäße Wiedergabe eigener Beobachtungen;

Unterstützung bei Informations- und Präventionsveranstaltungen;

Unterstützung von Veranstaltern im Rahmen der rechtlich zulässigen Vereinsaufgaben.

4. Keine hoheitlichen Befugnisse

Mitglieder des Vereins sind keine Polizeibeamten und keine Behördenorgane.

Insbesondere dürfen Mitglieder nicht:

Personen durchsuchen;

Ausweisdokumente beschlagnahmen;

Personen verhören;

behördliche Kontrollen durchführen;

Personen bestrafen;

Personen gegen ihren Willen an einen anderen Ort verbringen;

polizeiliche oder behördliche Maßnahmen vortäuschen;

sich als Polizei, Behörde oder staatliches Organ ausgeben.

Die Bezeichnung, Kleidung oder Ausrüstung des Vereins darf nicht den Eindruck erwecken, dass Vereinsmitglieder staatliche Befugnisse besitzen.

5. Verhalten bei Konflikten

Bei einem Konflikt ist grundsätzlich nach folgendem Schema vorzugehen:

Beobachten – Abstand halten – Ansprechen – Deeskalieren – Hilfe holen.

Ein Mitglied soll:

die Situation zunächst aus sicherer Entfernung beurteilen;

die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer berücksichtigen;

ruhig und sachlich auftreten;

betroffene Personen nach Möglichkeit aus der Gefahrenzone begleiten;

bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder oder Verantwortliche hinzuziehen;

bei einer akuten oder erheblichen Gefahr unverzüglich die Polizei oder andere zuständige Einsatzkräfte verständigen.

Provokationen, Drohungen oder Beleidigungen sind nicht mit Gegenaggression zu beantworten.

6. Körperliches Eingreifen

Körperliches Eingreifen ist grundsätzlich zu vermeiden.

Sollte eine unmittelbare Gefahr für eine Person bestehen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Rechtfertigungs- und Notwehr-/Nothilferegeln.

Ein Mitglied darf nicht allein aufgrund seiner Vereinsfunktion körperlichen Zwang anwenden.

Sobald die Gefahr beendet ist, ist jede körperliche Einwirkung unverzüglich einzustellen.

Bei Unsicherheit ist die Polizei zu verständigen.

7. Verdacht auf Kindesmissbrauch oder Gewalt gegen Kinder

Bei einem konkreten Hinweis oder Verdacht auf Kindesmissbrauch, Misshandlung oder eine andere erhebliche Gefährdung eines Kindes steht der Schutz des Kindes an erster Stelle.

Das Vereinsmitglied soll:

Ruhe bewahren;

das Kind nicht unter Druck setzen;

keine suggestiven oder detaillierten Befragungen durchführen;

keine eigenen Ermittlungen durchführen;

keine Verdachtsperson eigenmächtig konfrontieren;

bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich die Polizei bzw. den zuständigen Notruf verständigen;

die zuständigen professionellen Beratungs- oder Hilfseinrichtungen einbeziehen;

ausschließlich eigene Wahrnehmungen und gesicherte Informationen weitergeben.

Insbesondere darf ein Vereinsmitglied einem Kind keine Aussagen in den Mund legen oder versuchen, durch wiederholtes Befragen einen bestimmten Sachverhalt zu bestätigen.

8. Umgang mit betroffenen Personen

Betroffene Personen sind respektvoll, ruhig und wertschätzend zu behandeln.

Es ist zu vermeiden:

Druck auf Betroffene auszuüben;

Entscheidungen für Betroffene gegen deren Willen zu treffen;

Versprechungen über strafrechtliche oder behördliche Folgen abzugeben;

persönliche Informationen unnötig weiterzugeben;

Fotos oder Aufnahmen ohne entsprechende rechtliche Grundlage anzufertigen oder weiterzugeben.

Bei Minderjährigen ist besondere Zurückhaltung geboten. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die jeweiligen Zuständigkeiten professioneller Einrichtungen sind zu beachten.

9. Verhalten bei Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen dürfen Vereinsmitglieder im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Veranstalter präventiv und unterstützend tätig sein.

Die Tätigkeit umfasst insbesondere:

sichtbare Präsenz;

Beobachtung des allgemeinen Umfelds;

Unterstützung bei der Deeskalation;

Unterstützung hilfesuchender Personen;

Meldung von Gefahren an Veranstalter und zuständige Einsatzkräfte;

Begleitung gefährdeter Personen, soweit dies freiwillig und rechtlich zulässig erfolgt.

Der Verein übernimmt dadurch nicht automatisch die Funktion eines privaten Sicherheits- oder Bewachungsdienstes.

Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer besonderen gewerberechtlichen Berechtigung bedürfen, dürfen nur ausgeübt werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

10. Auftreten des Vereins

Mitglieder haben bei Einsätzen ein ruhiges, respektvolles und professionelles Auftreten zu gewährleisten.

Dienstkleidung, Abzeichen, Fahrzeuge, Ausrüstung und sonstige Kennzeichnungen dürfen nicht so gestaltet oder verwendet werden, dass dadurch der Eindruck einer staatlichen oder polizeilichen Funktion entsteht.

Anordnungen von Polizei, Rettung, Feuerwehr oder sonstigen zuständigen Einsatzkräften sind zu respektieren.

11. Dokumentation

Nach besonderen Vorfällen kann eine sachliche Einsatzdokumentation erstellt werden.

Diese soll ausschließlich enthalten:

Datum und Ort;

beteiligte Vereinsmitglieder;

sachliche Beschreibung der eigenen Wahrnehmungen;

getroffene Maßnahmen;

verständigte Stellen;

gegebenenfalls weitere unmittelbar relevante Informationen.

Vermutungen, persönliche Beschuldigungen oder unbelegte Behauptungen sind als solche zu kennzeichnen oder nicht aufzunehmen.

Dokumentationen sind vertraulich aufzubewahren und nur an dazu berechtigte Personen oder zuständige Stellen weiterzugeben.

12. Fotos, Videos und soziale Medien

Mitglieder dürfen bei Einsätzen nicht eigenmächtig Fotos oder Videoaufnahmen von Betroffenen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, anfertigen oder veröffentlichen.

Die Veröffentlichung von Informationen über Einsätze, Betroffene oder Verdachtssituationen in sozialen Medien ist grundsätzlich zu unterlassen.

Insbesondere dürfen keine Namen, Fotos oder sonstigen identifizierenden Informationen über mutmaßliche Täter oder Betroffene veröffentlicht werden.

13. Zusammenarbeit mit Behörden und Einsatzorganisationen

Der Verein arbeitet im Rahmen seiner Möglichkeiten mit zuständigen Behörden, Polizei, Rettungsorganisationen, sozialen Einrichtungen, Beratungsstellen und anderen geeigneten Organisationen zusammen.

Bei akuter Gefahr oder einem dringenden Notfall sind die zuständigen professionellen Einsatzkräfte unverzüglich zu verständigen.

Vereinsmitglieder sollen keine Maßnahmen behindern oder ersetzen, die ausschließlich durch zuständige Behörden oder professionelle Einsatzorganisationen durchgeführt werden dürfen.

14. Weisungen und Einsatzleitung

Bei organisierten Einsätzen benennt der Verein nach Möglichkeit eine verantwortliche Einsatzperson.

Diese koordiniert die Vereinsmitglieder und achtet auf die Einhaltung dieser Einsatzordnung.

Die Einsatzleitung darf keine Anweisungen erteilen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Einsatzordnung verstoßen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Tätigkeit abzubrechen oder sich zurückzuziehen, wenn eine erhebliche Gefahr für die eigene Person oder andere Personen besteht.

15. Schulung

Mitglieder, die regelmäßig bei Präventions-, Begleit- oder Veranstaltungstätigkeiten eingesetzt werden, sollen entsprechend geschult werden.

Empfohlen werden insbesondere Schulungen in:

Deeskalation;

Erste Hilfe;

Verhalten in Notfällen;

Kinderschutz;

Kommunikation mit Betroffenen;

rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Vereinstätigkeit;

Erkennen und Weiterleiten von Gefährdungssituationen;

Datenschutz und vertraulicher Umgang mit Informationen.

16. Verstöße gegen die Einsatzordnung

Verstöße gegen diese Einsatzordnung können vereinsinterne Maßnahmen nach sich ziehen.

Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Mitglied von weiteren Einsätzen ausgeschlossen werden.

Gesetzliche Melde-, Anzeige- oder sonstige Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

17. Schlussbestimmung

Diese Einsatz- und Verhaltensordnung ergänzt die Statuten des Vereins „Tempelritter Orden gegen Kindesmissbrauch und Gewalt“.

Sie darf nicht so ausgelegt werden, dass Vereinsmitgliedern dadurch Befugnisse eingeräumt werden, die ihnen nach österreichischem Recht nicht zustehen.

Bei einem Widerspruch zwischen dieser Einsatzordnung und zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehen die gesetzlichen Vorschriften vor.

Die Einsatzordnung kann durch das nach den Statuten zuständige Vereinsorgan geändert oder ergänzt werden.

© 2026 Tempelritter-Orden gegen Kindesmissbrauch und Gewalt


X